Ausbildungsklassen
Führerschein PKW
Klasse B
Kraftfahrzeuge bis 3,5t zulässige Gesamtmasse mit Anhänger bis 750kg, also max. 4,25t zulässige Gesamtmasse. Es dürfen aber auch schwerere Anhänger gezogen werden, solange die Leermasse des Zugfahrzeugs größer gleich der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers ist und alles zusammen nicht mehr als 3,5t zulässige Gesamtmasse beträgt. Das Mindestalter ist 18 Jahre bzw. 17 Jahre, wenn man an "Begleitetes Fahren mit 17" teilnimmt.
Klasse B96
Die Fahrerlaubnisklasse B96 gilt für Kraftfahrzeuge Klasse B mit Anhängern mit der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers über 750kg, der Kombination über 3,5t aber nicht mehr als 4,25t.
Klasse BE
Kraftfahrzeuge bis 3,5t zulässige Gesamtmasse mit schwereren Anhängern als in Klasse B96 beschrieben. Voraussetzung: Besitz der Klasse B.
Führerschein Motorrad
Klasse A
(ab 24 /20* bzw. 21**)
Der Führerschein Klasse A gilt für Motorräder mit einem Hubraum über 50 cm³ oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) mehr als 45km/h sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15kW. Bei Direkteinstieg ist das Mindestalter 24 Jahre oder 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2 (*Motorräder bis 25kW und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg / kW) **bzw. 21 für dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15kw.
Klasse A2
(ab 18 Jahre)
Die Fahrerlaubnisklasse A2 gilt für Krafträder mit einer Leistung von weniger als 35kw bzw. einem Verhältnis Leistung zu Leermasse von maximal 0,2 kw/kg. Die Klasse A2 kann mit 18 Jahren erworben werden und wird unbefristet ausgestellt. Wenn die Klasse vor dem 19.01.2013 erworben wurde, wird diese nach 2 Jahren zur Klasse A.
Klasse A1
Motorräder bis 125 cm³ Hubraum und einer Motorleistung von maximal 11 kW (max. 80 km/h). Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Ab dem 18. Lebensjahr dürfen Leichtkrafträder auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzung gefahren.
Klasse AM
Führerscheinklasse AM ist für das Fahren von Kleinkrafträdern bis maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und einem maximalen Hubraum bei Verbrennungsmotoren bis 50cm³ oder mit Elektromotor höchstens 4kW bestimmt. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
Führerschein LKW
Klasse C
Die Fahrerlaubnisklasse C gilt für Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D (KW mit mehr als 8 Personen) - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t (auch mit Anhänger bis 750kg Gesamtmasse). Voraussetzung ist der Vorbesitz der Führerscheinklasse B
Klasse CE
Die Fahrerlaubnisklasse CE gilt für schwere Kraftfahrzeuge der Klasse C über 3,5t auch mit Anhänger über 750kg Gesamtmasse. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre bzw. 18 Jahre bei Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG oder sich in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer befinden.
Klasse C1
Die FahrerlaubnisklasseC1 gilt für leichte Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5t, aber nicht mehr als 7,5t (auch mit Anhänger bis 750kg Gesamtmasse). Voraussetzung ist die Führerscheinklasse B sowie die Vollendung das 18. Lebensjahres.
Klasse C1 E
Die Fahrerlaubnisklasse C1E gilt für leichte Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12t nicht überschreiten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei gewerblicher Güterbeförderung in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich ist.
Führerschein Bus
Klasse D
Die Fahrerlaubnisklasse D gilt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz inklusive Anhänger bis 750kg Gesamtmasse. Der Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist Voraussetzung.
Klasse DE
Die Fahrerlaubnisklasse DE gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750kg. Voraussetzung ist das führen der Führerscheinklasse D.
Klasse D1
Die Fahrerlaubnisklasse D1 gilt für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen sowie einer Gesamtlänge von max. 8m inklusive Anhänger bis 750kg Gesamtmasse.
Klasse D1E
Die Fahrerlaubnisklasse D1E gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750kg. Dabei gilt ein Vorbesitz der Führerscheinklasse D1 als Voraussetzung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei gewerblicher Personenbeförderung in der Regel zusätzlich zum Führerschein
der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich ist.
Weitere Führerscheinklassen
Klasse L
Die Fahrerlaubnisklasse L gilt für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) darf nicht mehr als 40km/h sein und der Anhänger darf nicht schneller als 25km/h gefahren werden. Zusätzlich gilt sie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer bbH nicht mehr als 25km/h.
Klasse T
Die Fahrerlaubnisklasse T gilt für Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 60km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40km/h.
Anhänger dürfen zudem mit dem Fahrzeug geführt werden.